Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
09.11.2022: Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf

ABFALLSATZUNG
der Stadt Friedrichsdorf
 
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), sowie § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146) i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislauf-
wirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom
3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), §§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG)
in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai
2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sit-
zung am 3. November 2022 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Fried-
richsdorf beschlossen. 
 
Inhaltsverzeichnis
 
ABFALLSATZUNG
der Stadt Friedrichsdorf
§ 1 Aufgabe
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ausschluss von der Einsammlung
§ 4 Einsammlungssysteme
§ 5 Getrennte Einsammlung von Abfällen im Holsystem
§ 6 Getrennte Einsammlung von Abfällen im Bringsystem
§ 7 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen
§ 8 Abfallgefäße
§ 9 Bereitstellung von Sperrmüll und sonstigen Abfällen
§ 10 Einsammlungstermine und Öffnungszeiten des städtischen Wertstoffhofes
§ 11 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 12 Entsorgungsgemeinschaft
§ 13 Allgemeine Pflichten, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 14 Unterbrechung der Abfalleinsammlung
Teil II
§ 15 Gebühren
§ 16 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
§ 17 Verwaltungsgebühren
Teil III
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
 
Teil I 
 
§ 1 Aufgabe 
 
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes (KrWG) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts-
gesetz (HAKrWG), beide in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Satzung als öffentli-
che Einrichtung. Hierbei werden Nachhaltigkeitsziele der Stadt für die Abfallwirtschaft be-
rücksichtigt. 
 
(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet
angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der einge-
sammelten Abfälle an die/den Entsorgungspflichtige/Entsorgungspflichtigen.
 
(3) Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i.S.v. § 46 KrWG. 
 
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Dritter bedienen. 
 
§ 2 Begriffsbestimmungen 
 
(1) Anschlusspflichtige/Anschlusspflichtiger ist jede/jeder Eigentümerin/Eigentümer, Erbbau-
berechtigte/Erbbauberechtigter, Nießbraucherin/Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines
Grundstücks dinglich Berechtigte. 
 
(2) Benutzungspflichtige/Benutzungspflichtiger ist jede/jeder Anschlusspflichtige und sonsti-
ge Abfallerzeugerin/Abfallerzeuger oder -besitzerin/besitzer. 
 
(3) Bewohnerin/Bewohner ist jede/jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Neben-
wohnsitz gemeldete Einwohnerin/Einwohner. 
 
(4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Lie-
genschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch
Teilgrundstück) derselben/desselben Anschlusspflichtigen, der eine selbständige wirt-
schaftliche Einheit bildet. Ein bewohntes Grundstück liegt vor, wenn auf dem Grund-
stück Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen. Ein gewerblich genutztes Grund-
stück liegt vor, wenn auf dem Grundstück Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen an-
fallen.
 
(5) Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus
Pilzmaterialien bestehende Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs-
mittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen-
und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den zuvor
genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den vorab genannten Abfällen nach Art,
Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind. Keine Bioabfälle sind
Biokunststoffe, auch wenn sie als biologisch abbaubar gekennzeichnet sind.
 
(6) Sperrige Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung sind Gartenabfälle, die nicht in den dafür
vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, und
Weihnachtsbäume.
 
(7) Sperrige Abfälle (Sperrmüll) im Sinne dieser Satzung sind Einrichtungsgegenstände aus
privaten Haushalten, die wegen ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht in die zugelasse-
nen Abfallgefäße passen und daher nicht mit dem Restabfall in einem Abfallgefäß ent-
sorgt werden können. Die einzelnen Einrichtungsgegenstände dürfen nicht schwerer als 50 kg
und nicht länger als 2,00 Meter sein. Nicht als Sperrmüll gelten fest mit der Wohnung ver-
bundene Stoffe wie Bodenbeläge, Zimmertüren, Wandverkleidungen oder Tapeten.
Ausgenommen vom Sperrmüll sind Gegenstände, für die nach Maßgabe dieser Satzung eine
Getrenntentsorgung vorgeschrieben ist. 
 
Von der Sperrmüllsammlung ausgeschlossen sind insbesondere:
 
a) Restabfall, der nach zumutbarer Zerkleinerung in die Abfallgefäße passt,
b) Textilien,
c) Sonderabfälle,
d) Verpackungsabfälle nach dem Verpackungsgesetz,
e) mit Abfall gefüllte Säcke, Kisten oder Kartons,
f) Papierkisten oder Papierkartons (leer oder befüllt),
g) Gartenabfälle,
h) Autoreifen,
i) Autoteile,
j) Autobatterien,
k) Bauschutt,
l) Fenster, Türen, Deckenpaneele, Wandpaneele,
m) Nachtspeicheröfen,
n) Aquarien, sowie alle Flachgläser, welche herausnehmbar sind (Glastische, Spiegel),
o) Badewannen, Waschbecken, Toiletten,
p) Tapetenreste, Laminat,
q) sonstige Abfälle aus Hausumbauten (Bauhölzer, Fußbodenleisten, Auslegware, Holzdecken),
r) alle Hölzer aus dem Außenbereich (Zäune, Gartenmöbel), welche aufgrund ihrer 
   Schutzbehandlung (z.B. Verwitterungs- und Schimmelschutz) gesondert entsorgt werden müssen,
s) jegliche Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (z.B. Warenregale,
   Geschäftsausstattung),
t) Öltanks,
u) Farbkübel,
v) Heizkörper.
 
(8) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sind Geräte,
die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von
höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen

Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und
Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen. 

(9) Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz sind aus beliebigen Materialien hergestellte
Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Dar-
bietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, von
der/dem Herstellerin/Hersteller an die/den Vertreiberin/Vertreiber oder Endverbrau-
cherin/Endverbraucher weitergegeben werden und
1. typischerweise der/dem Endverbraucherin/Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und
Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen gelten auch
Verpackungen, die erst bei der/dem Letztvertreiberin/Letztvertreiber befüllt werden, um die
Übergabe von Waren an die/den Endverbraucherin/Endverbraucher zu ermöglichen oder zu
unterstützen (Serviceverpackungen) oder den Versand von Waren an die/den Endverbrauche-
rin/Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen),
2. eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach Nummer 1 enthalten und typischerweise
der/dem Endverbraucherin/Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten
werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen) oder
3. die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte
Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe
an die/den Endverbraucherin/Endverbraucher bestimmt sind (Transportverpackungen); Container
für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen.
 
Die Begriffsbestimmung für Verpackungen wird durch die in der Anlage 1 Verpackungsgesetz
genannten Kriterien ergänzt; die dort aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung
dieser Kriterien.
 
(10) Restabfälle sind all diejenigen Abfälle, die nicht getrennt erfasst oder entsorgt werden und die
nicht von der Einsammlung ausgeschlossen sind. 
 
§ 3 Ausschluss von der Einsammlung 
 
(1) Der Abfalleinsammlung der Stadt unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe
dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. 
 
(2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind: 
 
a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder
Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert
oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang
mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle
i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG, 
 
b) Erdaushub
 
c) Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, 
 
d) Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen
(Landkreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind, 
 
e) Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer
Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur
Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei
der Rücknahme mitwirkt. 
 
§ 4 Einsammlungssysteme 
 
(1) Die Stadt führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch. 
 
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle grundsätzlich beim Grundstück der/des Anschlusspflichtigen
abgeholt. Die Regelungen in § 8 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt. 
 
(3) Beim Bringsystem hat die/der Benutzungspflichtige die Abfälle zu aufgestellten Sammel-
gefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. 
 
(4) Daneben werden von den zuständigen Systembetreibern Leichtverpackungen aus Kunststoffen,
Verbundstoffen oder Metallen (gelbe Säcke und/oder Wertstofftonnen) und Verpackungen aus Glas
(Sammelgefäße im Stadtgebiet) eingesammelt. Für diese Abfallfraktionen sind die entsprechenden
Systembetreiber zuständig.
 
§ 5 Getrennte Einsammlung von Abfällen im Holsystem 
 
(1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle ein: 
a) Restabfälle,
b) Papier, Pappe, Kartonagen, 
c) Bioabfälle, 
d) Sperrmüll und Altholz, 
e) sperrige Gartenabfälle, 
f) Elektro- und Elektronikgeräte wie Kühlschränke, Herde, Waschmaschinen, Fernseher,
Monitore etc.
 
(2) Als Gefäße für Restabfall nach Abs. 1 Buchst. a) sind die in § 8 genannten Abfallgefäße
mit folgenden Nenngrößen zugelassen: 
a) 60 l,
b) 80 l,
c) 120 l,
d) 240 l,
e) 1.100 l.
 
(3) Als Gefäße für Papier, Pappe, Kartonagen nach Abs. 1 Buchst. b) sind die in § 8 ge-
nannten Abfallgefäße mit folgenden Nenngrößen zugelassen:
a) 120 l,
b) 240 l,
c) 1.100 l.
 
(4) Als Gefäße für Bioabfälle nach Abs. 1 Buchst. c) sind die in § 8 genannten Abfallgefäße
mit folgenden Nenngrößen zugelassen:
a) 60 l,
b) 120 l,
c) 240 l.
 
(5) Die in Abs. 1 Buchst. a) bis c) genannten Abfälle sind unter Beachtung der weiteren
Regelungen in dieser Satzung in den dafür bestimmten Abfallgefäßen von der/dem Be-
nutzungspflichtigen zu sammeln und zur Abfuhr bereit zu stellen. In die Restabfallgefä-
ße dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die nach § 3 von der Einsammlung ausge-
schlossen sind oder nach Abs. 1 oder § 6 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen
diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten,
die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restabfallgefäß
entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem
Falle unberührt. 
 
(6) Die in Abs. 1 Buchst. d) und f) genannten Sperrmüll und Altholz sowie Elektro- und Elek-
tronikgeräte werden auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von der/dem
Benutzungspflichtigen telefonisch oder elektronisch bei der/dem von der Stadt beauftragen
Dritten anzumelden. Auf Abruf werden nur haushaltsübliche Mengen entsorgt. Bis zu 3 m³
gelten als haushaltsübliche Menge. Die einzelnen abzuholenden Gegenstände dürfen nicht
mehr als 50 kg wiegen. Totalentrümpelungen oder Haushaltsauflösungen sind vom Holsystem
der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen und müssen von der/dem Erzeugerin/Erzeuger bzw.
Besitzerin/Besitzer in eigener Verantwortung entsorgt werden. Soweit es sich hierbei um
Sperrmüll aus privaten Haushalten handelt, muss dieser zur Entsorgung zu den Wertstoffhöfen
der Stadt oder des Hochtaunuskreises transportiert werden. 
 
(7) Zur Einsammlung der in Abs. 1 Buchst. e) genannten sperrigen Gartenabfälle erfolgt durch
die Stadt 10 x jährlich eine besondere Abfuhr. Zusätzlich erfolgt 1 x jährlich die Abfuhr von
Weihnachtsbäumen. Die sperrigen Gartenabfälle sind unter Beachtung der weiteren Regelungen
dieser Satzung an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen - möglichst gebündelt - oder in
handelsüblichen Müllsäcken für Gartenabfälle aus Papier oder Jute von der/dem
Benutzungspflichtigen zur Abfuhr bereitzustellen. Gartenabfälle, die in anderen Behältnissen,
insbesondere Pappkartons oder wiederverwendbare Gartensäcke, bereitgestellt werden, sind von
der Einsammlung ausgeschlossen. 
 
§ 6 Getrennte Einsammlung von Abfällen im Bringsystem 
 
(1) Die Stadt sammelt im Bringsystem folgende Abfälle: 
 
a) Papier, Pappe und Kartonagen, 
b) Schrott und sonstige Metalle, 
c) Altholz AI – III, AIV
d) Grünschnitt und Gartenabfälle, 
e) Bauschutt, Baukeramik, Beton, nicht verunreinigt, aus privaten Haushalten
f) Sperrmüll,
g) Altreifen,
h) Glas- und Steinwolle,
i) Faserzementplatten (Eternitplatten).
 
(2) Auf dem Wertstoffhof der Stadt werden außerdem durch Dritte folgende Abfälle im
Bringsystem gesammelt: 
 
a) Elektro- und Elektronikgeräte,
b) Korken.
 
(3) Sonderabfallkleinmengen werden durch ein Schadstoffmobil des Landkreises gesammelt.
Die Standorte und Termine des Schadstoffmobils werden entsprechend § 10 bekanntgegeben. 
 
(4) Die Stadt stellt zur Einsammlung der in Abs. 1 Buchst. a) genannten Abfälle Sammelge-
fäße an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die Sammelgefäße tragen Aufschriften zur
Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in ein Gefäß eingegeben werden dürfen. An-
dere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelgefäße eingegeben werden.
Der Magistrat kann - um Belästigungen anderer zu vermeiden - Einfüllzeiten festlegen, zu denen
bestimmte Sammelgefäße benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf
den davon betroffenen Gefäßen deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten
dürfen die davon betroffenen Gefäße nicht benutzt werden. Gleiches gilt auch für die von den
Systembetreibern aufgestellten Gefäße. Um die Standplätze sauber zu halten, ist das Ablagern
von Abfällen aller Art außerhalb der Gefäße verboten.
 
(5) Darüber hinaus können Abfälle nach Maßgabe der Abfallsatzung des Hochtaunuskreises in
der jeweils geltenden Fassung zu den entsprechenden Wertstoffhöfen des Hochtaunuskreises
gebracht werden. 
 
(6) Die in Abs. 1 und 2 bzw. in der Abfallsatzung des Hochtaunuskreises genannten Abfälle
können während der Öffnungszeiten von der/dem Benutzungspflichtigen zur Annahme-
stelle in den Wertstoffhof gebracht und dem dort anwesenden Personal überlassen werden.
Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. 
 
§ 7 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen 
 
Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzerinnen/Besitzer
dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot,
Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen. 
 
§ 8 Abfallgefäße 
 
(1) Die Abfallgefäße für den Restabfall und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden,
stellt die Stadt den Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen haben
diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste.
Dies gilt auch, soweit Abfallgefäße zur Abholung bereitgestellt werden und diese durch Dritte
beschädigt werden. 
 
(2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Zur Kenntlichmachung des
Inhalts der Gefäße dienen Farbe und Aufschrift der Abfallgefäße. In die anthrazitfarbenen Gefäße
mit der Aufschrift „Restabfall“ ist der Restabfall, in die Gefäße mit braunem Deckel und der Aufschrift
„Bioabfall“ sind die Bioabfälle und in die Gefäße mit blauem Deckel und der Aufschrift „Altpapier“
sind Papier, Pappe und Kartonagen einzufüllen. 
 
(3) Abfallgefäße dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle
dürfen nicht neben die Abfallgefäße geworfen oder daneben gestellt werden. Ausgenommen hiervon
sind die von der Stadt gemäß Abs. 6 Satz 1 und 2 zugelassenen Restabfallsäcke. Abfälle dürfen
nicht in die Abfallgefäße eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so
dass die zulässigen Gesamtgewichte überschritten werden 
oder eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet
werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet,
brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallgefäße zu füllen oder Abfälle in den
Abfallgefäßen zu verbrennen. Sperrige Gegenstände und solche, die die Abfallgefäße,
Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet
sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen
können, dürfen nicht in die Abfallgefäße eingefüllt werden. Die Deckel sind geschlossen zu halten.
Die nach der auf den Abfallgefäßen eingestanzten Prägung zulässigen Gesamtgewichte dürfen
nicht überschritten werden. Eine Verpflichtung der Stadt zur Entleerung eingefrorener,
eingestampfter und überfüllter Abfallgefäße besteht nicht.
 
(4) Die Abfallgefäße sind an den veröffentlichten Abfuhrtagen bis spätestens 06:00 Uhr, frühestens
jedoch am Vortag an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs
oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte
Entleerung bereitzustellen. Abs. 1 Satz 4 bleibt hiervon unberührt. Der Straßenverkehr darf nicht
oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der
Gefäße sind diese unverzüglich durch die/den Benutzungspflichtige/Benutzungspflichtigen auf das
Grundstück zurückzustellen. Die Meldung nicht geleerter Abfallgefäße hat spätestens am nächsten
Werktag zu erfolgen. 
 
(5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtli-
chen (z.B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen un-
möglich ist, kann der Magistrat bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Ent-
leerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsamm-
lung zu berücksichtigen sind. 
 
(6) Für Restabfall können ausnahmsweise anstelle von oder zusätzlich zu den Abfallgefäßen
Restabfallsäcke zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück nur
vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen oder wenn vorübergehend zusätzliche Abfallmengen
anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können. Die Bezugsstellen sind im
Abfallkalender und auf der Homepage der Stadt Friedrichsdorf aufgeführt.
 
(7) Die Größe der Gefäße ist von der/dem Anschlusspflichtigen entsprechend des Umfangs der
bei ihr/ihm regelmäßig anfallenden Abfälle zu wählen. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück
muss mindestens das kleinste zugelassene Abfallgefäß für den Restabfall und bei bewohnten
Grundstücken auch für Bioabfall vorgehalten werden. Wird festgestellt, dass die vorhandenen
Abfallgefäße für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind
zusätzliche Abfallgefäße nicht beantragt worden, so haben die Anschluss- und
Benutzungspflichtigen nach Anordnung durch die Stadt die erforderlichen zusätzlichen bzw.
größeren Abfallgefäße entgegenzunehmen und zu benutzen. Die vorhandenen festen Abfallgefäße
reichen in der Regel dann nicht aus, wenn an drei Entleerungsterminen innerhalb von drei
aufeinander folgenden Monaten festgestellt wird, dass das Abfallgefäß so gefüllt ist, dass sich der
Deckel nicht mehr schließen lässt oder dass Abfälle neben den Abfallgefäßen liegen.
 
(8) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen kann das erforderliche Gefäßvolumen für den
Restabfall vom Magistrat unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restabfallmengen auf
dem jeweiligen Grundstück festgesetzt werden.
 
(9) Änderungen im Gefäßbedarf hat die/der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mit-
zuteilen und auf Verlangen zu begründen.
 
§ 9 Bereitstellung von Sperrmüll und sonstigen Abfällen
 
(1) Sperrmüll ist frühestens einen Tag vor, spätestens bis 06:00 Uhr an dem von der/dem von der
Stadt beauftragten Dritten der/dem Anschluss- oder Benutzungspflichtigen mitgeteilten Termin zur
Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die
Regelungen des § 8 Abs. 4 sind zu beachten. Alle Gegenstände, die nicht von der/dem von der
Stadt beauftragten Dritten mitgenommen wurden, sind von der/dem Abfallbesitzerin/Abfallbesitzer
unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Um bei Kühl- und Gefriergeräten
sicherzustellen, dass die darin enthaltenen schädlichen Gase und Flüssigkeiten nicht in die Umwelt
gelangen, sind diese unbeschädigt bereitzustellen.
 
(2) Abs. 1 gilt auch für andere Abfälle, die in besonderen von der Stadt veröffentlichten
Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen z.B. gebündelt oder versackt
zur Einsammlung bereitgestellt werden. 
 
§ 10 Einsammlungstermine und Öffnungszeiten des städtischen Wertstoffhofes
 
Die Einsammlungstermine sowie die Öffnungszeiten des städtischen Wertstoffhofes werden von der
Stadt rechtzeitig durch Müllabfuhrkalender, Homepage, Presse oder andere geeignete Mittel (z.B.
digitale Medien) veröffentlicht. Eventuelle Änderungen werden rechtzeitig bekannt gegeben.
 
§ 11 Anschluss- und Benutzungszwang 
 
(1) Die/Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, ihr/sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung
Abfallentsorgung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird
oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn
auf ihm ein Restabfallgefäß und bei bewohnten Grundstücken zusätzlich ein Gefäß zur Aufnahme
von Bioabfällen aufgestellt worden ist.
 
(2) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme von
Bioabfällen aufzustellen, lässt der Magistrat auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme zu, wenn
die/der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass sie/er ausnahmslos alle auf
dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst auf
ihrem/seinem Grundstück verwertet, welches sie/er im Rahmen ihrer/seiner privaten Lebensführung
nutzt. Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordert, dass für die Ausbringung des Produkts eine
eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche, ausgenommen Rasen- oder
Grasflächen, von 25 m² je Grundstücksbewohnerin/Grundstücksbewohner auf dem Grundstück
nachgewiesen wird. Die Ausnahme wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zuge-
lassen. Wechselt die/der Eigentümerin/Eigentümer des Grundstücks, erlischt die Genehmigung
und muss von der/dem Anschlusspflichtigen neu beantragt werden.
 
(3) Jede/jeder Abfallerzeugerin/Abfallerzeuger oder -besitzerin/besitzer ist verpflichtet, ihre/seine
Abfälle, soweit sie nicht von der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 2 oder vom
Hochtaunuskreis von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung
zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies
gilt nicht für:
 
a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeugerinnen/Erzeuger oder Be-
sitzerinnen/Besitzer selbst zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten
Lebensführung genutzten Grundstücken in der Lage sind und diese beabsichtigen, 
 
b) Abfälle, die durch eine zulässige gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
 
c) Abfälle, die im Rahmen einer behördlich festgestellten freiwilligen Rücknahme zurückgegeben
werden, 
 
d) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, 
 
e) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihre Erzeugerinnen/Erzeuger
oder Besitzerinnen/Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden
öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern. 
 
§ 12 Entsorgungsgemeinschaft
 
(1) Zwei Anschlusspflichtige direkt benachbarter und zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke
können sich mit dem Restabfall- und dem Bioabfallgefäß jeweils zu einer Entsorgungsgemeinschaft
zusammenschließen.
 
(2) Für den Zusammenschluss zu einer Entsorgungsgemeinschaft ist ein förmlicher und von allen
Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern unterschriebener Antrag erforderlich. Der
Antrag muss enthalten:
 
a) eine Absichtserklärung der beteiligten Anschlusspflichtigen mit Anschriften und amtlichen
Lageplänen der betroffenen Grundstücke sowie Angabe zum Standort des Gefäßes,
b) eine Verpflichtungserklärung der beteiligten Anschlusspflichtigen, die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Satzung für die Entsorgungsgemeinschaft zu gewährleisten und als
Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner für die auf die Entsorgungsgemeinschaft entfallenden
Gebühren zu haften,
c) eine Verpflichtungserklärung einer/eines der beteiligten Anschlusspflichtigen, die Zahlung der
Gesamtgebühren der Entsorgungsgemeinschaft zu übernehmen. Die gesamtschuldnerische
Haftung bleibt hiervon unberührt. 
 
Wechselt eine/einer der Eigentümerinnen/Eigentümer, erlischt die Genehmigung und sie muss
neu beantragt werden. 
 
§ 13 Allgemeine Pflichten, Mitteilungs- und Auskunftspflichten 
 
(1) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt
werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige
Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Stadt
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 
 
(2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung
bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter
Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen. 
 
(3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Restabfallsäcke, bereitgestellten Sperrmüll oder sonstige
Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat die/der zur Straßenreinigung
Verpflichtete zu beseitigen. 
 
(4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht
verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. 
 
(5) Die/Der Anschlusspflichtige hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt
mitzuteilen. Dies gilt auch bei Änderungen im Erbbaurecht, dem Nießbrauch und sonstigen die
Grundstücksnutzung betreffenden dinglichen Rechten. Diese Verpflichtung trifft auch die/den
Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger. 
 
(6) Darüber hinaus hat die/der Benutzungspflichtige der Stadt alle für die Abfallentsorgung
erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. 
 
(7) Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Änderungen, insbesondere Änderungen des
Gefäßbedarfs, hat die/der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen
zu begründen. 
 
§ 14 Unterbrechung der Abfalleinsammlung 
 
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfal-
leinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden.
Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der
Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf
Gebührenermäßigung. 
 
 
Teil II 
 
§ 15 Gebühren 
 
(1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben
entsteht, erhebt die Stadt Gebühren.
 
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß § 8 Abs. 7 zur
Verfügung stehende Gefäßvolumen. Als Entsorgungsgebühr werden bei Zuteilung folgender
Gefäße erhoben:
 
a) Restabfall
60 l-Gefäß             11,24 € pro Monat bei 14-täglicher Leerung
60 l-Gefäß 
(Windeltonne)         5,62 € pro Monat bei 14-täglicher Leerung
80 l-Gefäß            14,98 € pro Monat bei 14-täglicher Leerung
120 l-Gefäß          22,48 € pro Monat bei 14-täglicher Leerung
240 l-Gefäß          44,95 € pro Monat bei 14-täglicher Leerung
1.100 l-Gefäß     206,04 € pro Monat bei 14-täglicher Leerung
1.100 l –Gefäß   412,08 € pro Monat bei wöchentlicher Leerung
1.100 l –Gefäß   824,16 € pro Monat bei 
2 x wöchentlicher Leerung
 
b) Bioabfall
60 l-Gefäß         6,11 € pro Monat bei 14-täglicher Leerung 
120 l-Gefäß     12,23 € pro Monat bei 14-täglicher Leerung 
240 l-Gefäß     48,91 € pro Monat bei wöchentlicher Leerung
 
(3) Die/Der Anschlusspflichtige kann bei Bedarf zusätzlich zur Restmülltonne eine Windel-
tonne, 60 l-Gefäß, für Kinder bis zur Beendigung des 3. Lebensjahres sowie für Personen, die aus
gesundheitlichen Gründen auf Windeln angewiesen sind, bestellen. Die entsprechenden Personen
müssen jeweils unter der Adresse der/des Anschlusspflichtigen mit Erstwohnsitz gemeldet sein. Der
Bedarf ist durch Geburtsurkunde des Kindes bzw. ein ärztliches Attest nachzuweisen. Jedwede
Änderungen des Bedarfs sind unverzüglich anzuzeigen.
 
(4) 60 l-Restabfallsäcke werden zum Stückpreis von 6,50 € abgegeben.
 
(5) Mit den Gebühren nach Abs. 2 Buchst. a) sind auch die Aufwendungen der Stadt für die
Entsorgung von Abfällen im Rahmen der Sperrabfall- und Grünabfallsammlung, der
Sonderabfallsammlung, Altpapiersammlung und der Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten
abgegolten. Ebenfalls abgegolten ist die Anlieferung von Abfällen am Wertstoffhof, für die keine
gesonderten Gebühren nach Abs. 8 erhoben werden. 
 
(6) Für Nachleerungen von Abfallgefäßen außerhalb der vorgegebenen Meldefrist nach § 8
Abs. 4 Satz 5 und Sonderleerungen von Abfallgefäßen wegen nicht Beachtung des § 5 Abs. 5
werden Gebühren entsprechend der Restmüllgebühren nach Abs. 2 a) sowie bei Sonderleerungen
eine Transportpauschale erhoben. Die Transportpauschale wird in Höhe des zwischen der Stadt
und der/dem mit der Abfallsammlung beauftragten Dritten vereinbarten Betrags festgesetzt. 
 
(7) Die Entleerung der 120 l-, 240 l- und 1.100 l-Gefäße für Papier, Pappe und Kartonagen erfolgt
alle 4 Wochen.
 
(8) Für die Anlieferung bestimmter Abfälle auf dem städtischen Wertstoffhof werden die
nachfolgenden Gebühren erhoben:
 
a) Bauschutt/Baumischabfälle     40,00 € pro 0,25 cbm,
b) Sperrmüll    (gewerblich)         45,00 € pro cbm,
c) Sperrmüll    (privat)                 frei,
d) Grünabfälle (gewerblich)        45,00 € pro cbm,
e) Grünabfälle (privat)                 frei,
f) Altreifen                                  10,00 € pro Stück,
g) Glas- und Steinwolle             44,00 € pro 0,25 cbm
h) Faserzementplatten              58,00 € pro 0,25 cbm
 
Gebührenmaßstab ist das Volumen oder die Stückzahl. 
 
(9) Darüber hinaus gibt es für die/den Anschlusspflichtige/Anschlusspflichtigen die Möglich-
keit, 
 
a) die Bioabfallgefäße auf eigene Rechnung mit einem Bioaktivfilterdeckel auszustatten.
Bei Rückgabe des Bioabfallgefäßes muss der Ursprungszustand wiederhergestellt werden.
 
b) die Bioabfallgefäße reinigen zu lassen. Diese Zusatzleistung der Reinigung ist zwischen
der/dem von der Stadt beauftragten Dritten und der/dem Anschlusspflichtigen privatrechtlich zu
feststehenden Konditionen zu vereinbaren. Die genauen Konditionen sind auf der Homepage der
Stadt zu finden. 
 
§ 16 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr 
 
(1) Gebührenpflichtig ist die/der Anschlusspflichtige. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alte/alter
und neue/neuer Eigentümerin/Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 13 Abs. 5 für
rückständige Gebührenansprüche. 
 
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zurverfügungstellung der Abfallgefäße
und endet mit Ende des Monats der Abmeldung.
 
(3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt erhebt
die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen verlangen.
 
(4) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. 
 
(5) Abweichend von den Vorgaben der Abs. 1 bis 4 sind für die auf dem städtischen Wert-
stoffhof angelieferten und von der Entsorgung nicht ausgeschlossenen Abfälle der Anlie-
fererinnen/Anlieferer gemäß § 15 Abs. 8 gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entsteht mit der
Anlieferung. Die Gebühr ist sofort fällig. 
 
§ 17 Verwaltungsgebühren 
 
(1) Die Stadt erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur
Bioabfalleinsammlung nach § 11 Abs. 2 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 70,00 € pro
Antragstellung.
 
(2) Für die Bearbeitung eines Antrages zur Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft nach § 12
erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 32,00 € pro Antragstellung.
 
(3) Für jede An-, Ab- und Ummeldung von Abfallgefäßen, die unabhängig von einer Änderung
der Gefäßgröße erfolgt, ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 
 
a) 25,00 € für Gefäße von 60 l bis 240 l und
b) 30,00 € für einen Container von 1.100 l
c) 115,00 € für einen Container von 1.100 l mit Deckel-in-Deckel-System
 
zu zahlen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem auszuliefernden Ge-
fäß. Für die Gestellung der Abfallgefäße bei Erstbezug ist eine Pauschale von 50,00 €
zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für den Austausch von Gefäßen mit Defekten, die nicht
schuldhaft von der/dem Benutzungspflichtigen verursacht wurden. 
 
(4) Gebührenpflichtig für die Verwaltungsgebühren nach Abs. 1 bis 3 ist die anschlusspflich-
tige Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig.
 
(5) Auf Antrag wird bei den 1.100 l-Abfallgefäßen ein Deckel-in-Deckel-System nachgerüstet.
Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr nach Abs. 3 Buchst c) erhoben. 
 
Teil III 
 
§ 18 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 oder § 6 Abs. 4 Satz 3 andere als die zugelassenen Abfälle in die
Abfallgefäße oder Sammelgefäße eingibt,
2. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Abfälle, die nach § 3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind oder
nach den § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 getrennt gesammelt werden, in ein Restabfallgefäß eingibt, 
3. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 6 Abfälle außerhalb der Einfüllzeiten in die Sammelgefäße einwirft,
4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 8 Abfälle außerhalb der aufgestellten Sammelgefäße ablagert, 
5. entgegen § 7 Abfälle, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
anfallen, nicht in die hierfür aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt, 
6. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet, 
7. entgegen § 8 Abs. 3 Abfallgefäße fehl- oder überfüllt, 
8. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 Abfallgefäße zu früh bereitstellt,
9. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 4 geleerte Abfallgefäße und Sperrmüll, der nach § 2 Abs. 7 von der
Abfallsammlung ausgeschlossen ist, nicht unverzüglich auf ihr/sein Grundstück zurückstellt,
10. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 5 nicht geleerte Abfallgefäße nicht spätestens am nächsten Werktag
meldet,
11. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Sperrmüll oder entgegen § 9 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Abfälle,
die in besonderen von der Stadt veröffentlichten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb
von Abfallgefäßen, zu früh bereitstellt,
12. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 nicht mitgenommenen Sperrmüll nicht unverzüglich aus dem
öffentlichen Verkehrsraum entfernt, 
13. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 beschädigte Kühl- und Gefriergeräte bereitstellt,
14. entgegen § 11 Abs. 1 ihr/sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung
anschließt, 
15. entgegen § 11 Abs. 3 überlassungspflichtige Abfälle, die sie/er besitzt, nicht der öffentlichen
Abfallentsorgung überlässt, 
16. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 den Beauftragten der Stadt den Zutritt zum Grundstück verwehrt
bzw. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 Anordnungen der Beauftragten der Stadt nicht befolgt, 
17. entgegen § 13 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt, 
18. entgegen § 13 Abs. 5 die dort genannten Änderungen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt, 
19. entgegen § 13 Abs. 6 der Stadt nicht die dort genannten Auskünfte erteilt, 
20. entgegen § 13 Abs. 7 die dort genannten Änderungen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt,
21. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 die dort genannten Änderungen der Stadt nicht unverzüglich
anzeigt,
22. entgegen § 15 Abs. 9 lit. a) bei Rückgabe des Bioabfallgefäßes nicht den Ursprungszustand
wiederherstellt. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 17 sowie 22 können mit einer Geldbuße von
5,00 € bis zu 50.000,00 €, die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 18 bis 21 mit einer Geldbuße
von 5,00 € bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil,
den die/der Täterin/Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das
satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. 
 
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An-
wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. 
 
§ 19 Inkrafttreten / Außerkrafttreten 
 
Diese Abfallsatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung der Stadt
Friedrichsdorf vom 25. September 2015 mit Änderungen vom 7. Oktober 2016, 15. September 2017,
1. November 2019 und 17. September 2021 außer Kraft.
 
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 4. November 2022
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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