Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
13.12.2023: Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002

Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf
im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002
 
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl.
S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am
7. Dezember 2023 folgende Fünfzehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt
Friedrichsdorf vom 15. April 2002 beschlossen:
 
Artikel I
 
Die Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 15. April 2002 wird wie folgt geändert: 
 
Der Satzung wird ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
 
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Stadtverordnetenversammlung 
§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung 
§ 3 Magistrat
§ 4 Ortsbeirat
§ 5 Ausländerbeirat
§ 6 Film- und Tonaufnahmen, Live-Streaming, Video-Aufzeichnungen sowie Archivierung
§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 8 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
§ 9 Inkrafttreten
 
 
§ 7 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:
 
§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
 
(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung
erforderlich ist, werden auf der Internetseite im Sinne von § 5 a Bekanntmachungsverordnung
der Stadt Friedrichsdorf unter www.friedrichsdorf.de bereitgestellt. Die Möglichkeit der öffentlichen
Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht für Wahlen und Abstimmungen sowie im Bau-
leitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Taunus-Zeitung. 
 
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene
Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung
ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Taunus Zeitung den bekannt zu
machenden Text enthält; bei Bekanntmachung im Internet mit dem Ablauf des Bereitstellungstages. 
 
(2) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt
Friedrichsdorf unter Angabe des Bereitstellungstages. Zudem hat die Stadt in der Taunus-Zeitung
im Sinne von § 1 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung auf die Bekanntmachung im Internet und
die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist,
sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt handelt, auf
das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung
in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu
lassen. 
 
(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach
Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitenpunkt bestimmen.
 
(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt
zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn
gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadt-
verwaltung in Friedrichsdorf, Stadtteil Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, zur Einsicht für jede
Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung
werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches
gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Be-
stimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem
der Auslegungszeitraum endet. 
 
(5) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe
der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungs-
frist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand
(genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach
§ 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
 
1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben 
    werden können, 
2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch 
    auf anderem Weg abgegeben werden können, 
3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über 
    den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und 
4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 
    Satz 2 BauGB bestehen. 
 

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das
Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung
sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

 
(6) Soll ein Bauleitplan in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der
Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der
Dienststunden der Stadtverwaltung in Friedrichsdorf, Stadtteil Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55,
eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden,
des Gebäudes und des Raumes hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hin-
zuweisen, dass die Dauer der Bereithaltung zeitlich nicht begrenzt ist. 
 
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3
BauGB verweist. 
 
(7) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder
anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der
Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die
Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des
Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
 
Artikel II
 
Inkrafttreten
 
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 11. Dezember 2023
 
Der Magistrat 
der Stadt Friedrichsdorf 
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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